Allgemeine Geschäftsbedingungen

Standardleistungen

  1. Transportservice

    Sendungen werden flächendeckend in der ganzen Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in der Regel innert 24 Stunden zugestellt. Die Standardleistung Haus-zu-Haus- Service beinhaltet die Abholung, Beförderung und die Auslie- ferung an die Empfänger. Die Abholung bzw. die Zustellung der Güter erfolgt ab/ bis Rampe bzw. Bordsteinkante.

  2. Transportgüter

    Transportiert werden grundsätzlich Waren jeder Grösse und je- der Art (mit Ausnahme von lebenden Tieren), solange die Güter in gedeckte Camions und gedeckte Bahnwagen verladbar sind.

    Der Auftraggeber resp. Absender hat für eine geeignete Ver- packung für Strassen und / oder Bahntransport besorgt zu sein. Jede schädigende Einwirkung auf das Frachtgut selbst, auf die übrige Ladung, das Transportmittel und auf Personen ist auszuschliessen.

    Der Auftraggeber trägt die Verantwortung, dass das Ge- fahrgut gemäss den Vorschriften von ADR / SDR verpackt, gekennzeichnet und mit den notwendigen Begleitpapieren versehen ist. Folgende Sendungen erfordern eine besondere Absprache und müssen bei der Auftragserteilung speziell er- wähnt werden:

    • Einzelstücke mit einem maximalen Bruttogewicht von über 1500 kg

    • Leicht verderbliche Güter

    • Lebende Pflanzen

    • Güter mit sehr hohem Warenwert (z.B. Uhren, Edelmetalle und Valoren)

  3. Transportauftrag

    (Frachtbrief – Transportbegleitpapiere)

    Für die Transportabwicklung ist eine elektronische Auftrags- anmeldung erforderlich, welche vom Auftraggeber folgende Mindestangaben enthält:

    • Vollständige Absender- und Empfängeradresse

    • Warenart, Stückzahl, Verpackungsart, Bruttogewicht und Abmessungen der einzelnen Transporteinheiten (Länge x Breite x Höhe)

    • Besondere Liefervorschriften (z.B. Avisierung / Terminver- einbarung, Nachnahmen, Termine, Öffnungszeiten, etc.)

      Die «besonderen Liefervorschriften» müssen separat in der jeweiligen Transportabteilung angemeldet werden und sind mit Zusatzkosten verbunden. Die Verpackungseinheiten sind mit der Transportetikette des Frachtführers zu versehen.

      Gefahrgüter sind gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu deklarieren. Zudem hat der Versender an der Verpackungs- einheit gut ersichtliche und eindeutige Hinweise für ein besonderes Handling der Ware, wie. z.B. Schwerpunktver- teilung und dergleichen zu vermerken.

  4. Preisberechnung

    1. Frachtpreis

      Die Grundlage der Transport Preisberechnung ist der aktuell gültige GU-Tarif der ASTAG. Für die Ermittlung des Fracht- preises werden folgende Angaben benötigt:

      • Postleitzahl des Abgangs- sowie Empfangsortes

      • Bruttogewicht der einzelnen Transporteinheiten (inkl. Pa- lette und Verpackung)

      • Abmessungen der einzelnen Transporteinheiten (Länge x Breite x Höhe)

      • Stapelbarkeit der einzelnen Transporteinheiten 1

        Für Bergregionen, Seitentäler und abgelegene Ortschaften wird ein Zuschlag von 10 %– 30% erhoben (im GU-Tarif be- reits enthalten).

        Gebühren und sonstige Auslagen für Anschlussverkehre (z.B. Bergbahnen oder Elektrofahrzeuge) sowie Sonderbe- willigungen werden gemäss Auslagen als Zusatzleistung weiterbelastet.

    2. Anwendbares Tarifgewicht

      Die Grundlage der Preisberechnung ist das Tarifgewicht der einzelnen Transporteinheiten. Das Tarifgewicht ergibt sich aus dem höheren Wert der Gegenüberstellung vom Volu- mengewicht und dem effektiven Bruttogewicht der einzel- nen Transporteinheiten (inkl. Palette und Verpackung).

      Die Volumengewichtsberechnung ergibt sich wie folgt:

      Stapelbare Güter

      1 m3

      =

      250 kg

      Nicht stapelbare Güter

      1 m2

      =

      500 kg

      Lademeter (LM)

      1 LM

      =

      1200 kg

      Beim Versand von SBB-/ EURO-Paletten, Rahmen und Deckel kommt folgende Volumengewicht-Regelung zur Anwendung (max. Grundfläche 1,2 x 0,8 m/ ohne Überhang):

      Euro I

      Gesamthöhe < 60 cm, mind. 125 kg Volumengewicht

      Euro II

      Gesamthöhe 61 – 100 cm, mind. 250 kg Volumengewicht

      Euro III

      Gesamthöhe > 100 cm, mind. 400 kg Volumengewicht

    3. Ladehilfsmittel

      1. Allgemein

        Im allgemeinen Verkehr mit Ladehilfsmitteln mit den Versen- dern resp. Empfängern dürfen nur intakte, transportfähige Ladehilfsmittel verwendet werden, welche einen rationellen Transport und Umschlag erlauben (zum Beispiel EURO / SBB- Paletten gemäss EPAL / UIC-Norm oder gleichwertige Lade- hilfsmittel, wie Deckel und Rahmen).

      2. Rücktransport Ladehilfsmittel

        Sofern der Frachtführer dem Auftraggeber keine Tauschgerä- te schuldet, werden die leeren Normtauschgeräte nach den folgenden Ansätzen transportiert:

        Europalette CHF 2.– / Stück Rahmen CHF 6.–/ Stück

        Deckel CHF 1.– / Stück Mindestens CHF 20.– / Auftrag

      3. Tauschgeräteverkehr

        Der Auftraggeber muss bei der Auftragsanmeldung ein- deutig angeben, ob Ladehilfsmittel (nur Normgeräte wie EURO-Paletten, Rahmen, Deckel) getauscht werden müssen oder nicht. Beim Auftrag mit Tauschgeräten wird eine Dienstleistungsgebühr erhoben und separat auf der Transportrechnung ausgewiesen:

        • 2.5 % des Nettofrachtlohnes für tauschfähige Paletten gemäss EPAL / UIC-Kriterien

        • 4.5 % des Nettofrachtlohnes bei Einsatz von Rahmen und Deckel sowie für Paletten im grenzüberschreiten- den Verkehr

        • 4.5 % des Nettofrachtlohnes, wenn neuwertige Tausch- geräte angeliefert werden müssen

      4. Austausch

        Können die Tauschgeräte beim Empfänger nicht Zug-um- Zug getauscht werden, ist der Frachtführer berechtigt die Tauschgeräte-Guthaben beim Auftraggeber einzufordern.

        Sollte das Tauschgeräte-Guthaben des Auftraggebers 450 Europaletten, 250 Rahmen oder 250 Deckel übersteigen und kann kein Schuldenausgleich durchgeführt werden, wird eine Lagergebühr erhoben. Die Verrechnung dieser erfolgt über den kompletten Tauschgerätebestand und wird wie folgt verrechnet:

        Europaletten mind. 2.5 Rp. pro Palette / Tag Deckel mind. 2.5 Rp. pro Deckel / Tag Rahmen mind. 5.0 Rp. pro Rahmen / Tag

        Tarifzuschläge

  5. Gefahrgut

    Bei Gefahrgütern beträgt der Zuschlag 10 % auf den Fracht- preis (mindestens CHF 20.–, maximal CHF 50.–/ Sendung). Bei Transporten von Gütern der Klasse 1, welche Ex-geschützte Fahrzeuge bedingen, beträgt der Zuschlag 20% (mindestens CHF 50.–, maximal CHF 130.–).

  6. Leerfahrten / Zweitzustellungen / Wartezeiten / Mehrabladestellen

    • Leerfahrten bei Abholaufträgen aufgrund falscher Angaben werden mit einem Pauschalbetrag von CHF 50.– verrechnet

    • Bei Zweitzustellungen wird ein Zuschlag gemäss Auf- wand / Regie verrechnet

    • Für Wartezeiten wird ein Zuschlag zu den Frachtkosten von CHF 90.–/ h verrechnet (Auf- und Abladezeit sind in den Frachtkosten bis max. 5 Minuten pro 1000 kg mitein- geschlossen)

    • Mehrere Auflade- bzw. mehrere Abladestellen an glei- cher Adresse werden mit CHF 60.– pro zusätzlicher Lade- und/ oder Abladestelle verrechnet.

  7. Treibstoffzuschlag

    Treibstoffpreisschwankungen werden in Form eines separa- ten Treibstoffzuschlages auf den vereinbarten Frachtpreisen separat ausgewiesen und abgerechnet. Der aktuelle Diesel- floater ist auf der Internetseite des Frachtführers ersichtlich.

  8. Stauzuschlag

    Die Verkehrsbelastung auf Schweizer Strecken wird mit einem relationsbezogenen Stauzuschlag auf den Frachtprei- sen ausgewiesen und abgerechnet. Basis bildet die Stau- stundenberechnung des ASTRA (Bundesamt für Strassen). Der aktuelle Stauindex ist auf der Internetseite des Fracht- führers ersichtlich.

    Zusatzleistungen

  9. Verbringen der Ware

    Das Verbringen der Ware (ab Bordsteinkante) in ein Stock- werk, einen Keller, usw. erfolgt nur auf schriftlichen Auftrag und sofern mit Palettenrolli zugänglich und/ oder Einzelstücke max. 25 kg. Es wird ein Zuschlag von CHF 10.–/ 100 kg ver- rechnet (mindestens: CHF 50.–/ Sendung)

  10. Terminlieferungen / -abholungen

    Zeitlich eingeschränkte Auslieferungen bzw. Abholungen müs- sen vorgängig mit der zuständigen Disposition des Frachtführers abgesprochen werden (Insbesondere sind Terminlieferungen in Berg- und Randregionen, wie bspw. Bündner und Walliser Sei- tentäler erst ab 10.00 Uhr, ins Engadin, Puschlav, Bergell und Münstertal erst ab 14.00 Uhr, möglich). Zudem muss der ver- einbarte Liefertermin bei der Transportanmeldung eindeutig angegeben werden.

    Die zusätzlichen Aufwendungen werden wie folgt verrechnet: 2

    Auslieferung

    Fixtermin ganzer Tag: CHF 80.–

    Bis – Termine zu vollen Stunden:

    bis 09.00 Uhr: CHF 80.–

    nach 09.00 Uhr: CHF 60.–

    Abholung

    Gilt für Drittadressen:

    ab 16.30 Uhr: CHF 80.–

  11. Avisierung (telefonisch) & Terminvereinbarung (elektronisch)

    Sofern vom Auftraggeber verlangt, erfolgt eine telefonische Avisierung bzw. eine Terminvereinbarung via E-Mail oder SMS mit dem Empfänger bzw. Absender einer Sendung. Hierfür werden CHF 5.– pro Avisierung bzw. Terminverein- barung in Rechnung gestellt. Bei Zustellungen an Privat- haushalte erfolgt die Verrechnung der Terminvereinbarung automatisch.

  12. Inkasso

    Die Inkassoprovision beträgt 2% des Inkassobetrages, jedoch mindestens CHF 30.– pro Sendung. Inkassoaufträge müssen eindeutig und gesondert beim Frachtführer angemeldet werden. Der Inkassoauftrag muss folgende Erfordernisse einhalten:

    • Schriftliche Erteilung durch den Auftraggeber

    • Pro Empfänger nur ein Inkasso-Totalbetrag in Schweizer Franken ausgewiesen

    • Die Zahlung der Inkassobeträge ist nur mit Bargeld möglich

  13. Transportversicherung

    Die Transportgüter sind durch den Frachtführer nicht sach- versichert (sog. transportversichert). Sofern durch den Auf- traggeber explizit beauftragt, schliesst der Frachtführer auf Kosten des Auftraggebers eine Transportversicherung (all risk, Verlust und Beschädigung des Gutes) ab. Versi- cherungsprämien für Transporte Schweiz und Fürstentum Liechtenstein: ab 0,2 % des Warenwertes, im Minimum CHF 30.–/ Sendung.

  14. Liefernachweis

    Die Empfangsbestätigung bei der Auslieferung erfolgt mit- tels digitaler Unterschrift. Der Liefernachweis kann elekt- ronisch zur Verfügung gestellt werden.

    Sofern vom Auftraggeber verlangt, kann vom Empfänger gegen Aufpreis ein physisches Lieferdokument unterzeich- net werden.

  15. Messen

    Sofern nicht individuell offeriert und unter Berücksichtigung von Punkt 4.1, wird für Transporte auf/ab Messegelände an Werktagen ein Zuschlag von CHF 150.– pro Lieferung oder Abholung belastet, samstags CHF 300.–, sonntags oder allg. Feiertage CHF 350.–.

  16. Zwischenlagerung

    Bei Sendungen, die länger als 5 Kalendertage zwischen- lagern, erfolgt deren Behandlung und Abrechnung für diese Zeit zu den bei Lageraufträgen üblichen Bedingungen (min- destens CHF 0.50 pro m2 / Tag).

    Das Absichern und Versichern der Sendung gegen Feuer, Wasser oder Diebstahl obliegt dem Auftraggeber.

  17. Fehlende Abmessungen

    Allfällige fehlende Abmessungen der Transporteinheiten werden gegen Aufpreis (CHF 5.–/ Transporteinheit) durch den Frachtführer aufgenommen.

    Zahlungskonditionen

  18. Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstel- lung wöchentlich und in Schweizer Franken. Die verein- barten Frachtpreise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, diese wird separat ausgewiesen.

    Die Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum. Erfolgt die Zahlung nicht innert 30 Tagen (Verfalltag), so ist ab dem Folgetag ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Allfällige Skontoabzüge werden nachbelas- tet. Der Frachtführer akzeptiert als Zahlungsmittel keine WIR Checks.

    Sind der Auftraggeber und der Frachtzahler nicht identisch, so haftet der Auftraggeber für das Frachtentgelt solidarisch auf erste Aufforderung.

    Haftung

  19. Schadenvorbehalt

    Beschädigungen oder fehlende Waren müssen sofort und in Anwesenheit des Chauffeurs angebracht werden. Für äus- serlich nicht erkennbare Schäden ist spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung, den Tag der Ablieferung miteingerechnet, schriftlich Anzeige zu erstatten.

  20. Transport National

    Die Haftung richtet sich nach den Haftungsbestimmungen (FFHB) der ASTAG. Insbesondere beschränkt sich dabei die Haftung des Frachtführers bei Beschädigung oder Verlust des Transportgutes auf max. CHF 15.– pro kg effektives Fracht- gewicht der beschädigten oder in Verlust geratenen Ware. Die Haftung beträgt maximal CHF 40 000.– gesamthaft pro Ereignis.

    Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Fracht- führer nur zu vergüten, wenn die Haftung hierfür schriftlich vereinbart wurde. Diesfalls haftet der Frachtführer höchs- tens bis zum Betrag des vereinbarten Frachtentgeltes.

    Die Haftung für mittelbare Schäden wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall und sonstige Folgekosten ist aus- geschlossen.

  21. EDI-Anbindung / TransNet

    Eine Haftung für Schäden infolge fehlerhafter elektroni- scher Auftragsanmeldung (Transnet oder individuelle EDI- Anbindung) ist ausgeschlossen.

    Weiteres

  22. Gültigkeit der Tarife

    Sofern nicht anders vereinbart, haben die Tarife eine Gül- tigkeit bis zum Jahresende. In den Folgejahren sind die Tarife freibleibend.

  23. Steuern / Abgaben

    Steuern (neue oder bestehende), Abgaben (neue oder beste- hende), insbesondere die LSVA, oder Erhöhungen derselben, werden ab Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Reglung in Rechnung gestellt.

  24. Anwendbares Recht / Gerichtstand

Die Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht. Aus- schliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz des Frachtführers.

Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.